DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Nichtselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 13 DBA Frankreich war von Anbeginn enthalten und wurde seitdem mehrfach geändert. Die letzte Änderung erfolgte durch das Zusatzabkommen von , indem Art. 13 Abs. 5 und Abs. 8 DBA Frankreich in ihrer vormaligen Form aufgehoben und durch die jetzt aktuellen Vorschriften ersetzt wurden.
2Art. 13 DBA-Frankreich entspricht hinsichtlich des prinzipiellen Regelungsgehalts Art. 15 OECD-MA. Von diesem weicht er jedoch sowohl nach Umfang als auch in Bezug auf den Inhalt teilweise erheblich ab. Umfangmäßig ist er um vieles absatz- und wortreicher als Art. 15 OECD-MA. Die inhaltlichen Regelungen sind nahezu durchweg erheblich detaillierter. So haben eine ausdrückliche Regelung auch Studenten (Abs. 3), Grenzgänger (Abs. 5), Leiharbeitnehmer (Abs. 6) und leitende Angestellte von Gesellschaften (Abs. 7) erfahren.
3Überblick über den Regelungsgehalt: Wie Art. 15 Abs. 1 OECD-MA und Art. 14 Abs. 1 VHG-DBA enthält Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich die Grundregel über die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Art. 13 Abs. 2 DBA Frankreich trifft Regelungen für das Personal von Schiffen und Flugzeugen und entspricht in etwa Art. 15 Abs. 3 OECD-MA. Art. 13 Abs. 3 DBA Frankreich findet keine Entsprechung in Art. 15 OECD-MA/Art. 14 VHG-DBA. Er betrifft die Arbeitseinkünfte von Studenten im Praktikum und gewährt dem...