DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Selbständige Tätigkeit
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Durch Art. 12 DBA Frankreich wird die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geregelt. Damit entspricht er weitgehend der ehemaligen Regelung des Art. 14 OECD-MA, der seit 2006 gestrichen ist. In der VHG-DBA existiert eine vergleichbare Vorschrift nicht.
2Art. 12 DBA Frankreich ist durch das Zusatzabkommen vom geändert worden. Zum einen wurde die bisherige Bezeichnung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit durch den Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ersetzt – allerdings nur in Art. 12 Abs. 1 DBA Frankreich. Art. 12 Abs. 2 DBA Frankreich verwendet weiterhin den Begriff der freiberuflichen Tätigkeit. Der französische Abkommenstext spricht durchgängig vom Begriff „profession libérale“, was eher dem Begriff der freiberuflichen Tätigkeit entspricht. Zum anderen haben die bisher in den Anwendungsbereich des Art. 12 DBA Frankreich eingeschlossenen Tätigkeiten von Künstlern, Sportlern und Models nunmehr eine eigenständige Regelung in Art. 13b DBA Frankreich erfahren. Insoweit ist die bislang in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA Frankreich enthaltene Regelung bezüglich des Ausübungsorts für diese Tätigkeiten gestrichen worden.
3Art. 12 Abs. 1 DBA Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausschließlich dem Vertragsstaat zu, in...