DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Zinsen
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1In Art. 10 DBA Frankreich wird die Besteuerung von Zinsen geregelt. Insoweit entspricht er Art. 11 OECD-MA, ist aber wesentlich kürzer und einfacher gefasst. Insbesondere beinhaltet er keine Berechtigung zum Steuerabzug im Quellenstaat.
2Art. 10 Abs. 1 DBA Frankreich entspricht weitgehend Art. 11 Abs. 1 OECD-MA/VHG-DBA, geht aber insoweit darüber hinaus, als er auch eine Definition der Zinsen enthält. Somit deckt er inhaltlich auch Art. 11 Abs. 3 OECD-MA/Art. 11 Abs. 2 VHG-DBA ab.
3Art. 11 Abs. 2 OECD-MA findet keine Entsprechung im DBA Frankreich, da keine Quellenbesteuerung für Zinsen vorgesehen ist. Insoweit stimmt die Verteilungsnorm für Zinsen im DBA Frankreich mit der VHG-DBA überein.
4Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich enthält den Betriebsstättenvorbehalt und entspricht damit weitgehend Art. 11 Abs. 4 OECD-MA sowie Art. 11 Abs. 3 VHG-DBA.
5Anders als in Art. 11 Abs. 5 OECD-MA ist weder im DBA Frankreich noch in der VHG-DBA eine Definition enthalten, unter welchen Bedingungen Zinsen aus dem anderen Vertragsstaat stammen. Wegen der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat ist eine solche Regelung auch nicht erforderlich. In Abweichung von den Abkommensmustern (Art. 11 Abs. 6 OECD-MA, Art. 11 Abs. 5 VHG-DBA) existiert im DBA Frankreich auch keine Regelungen zu Zinszahlungen,...