DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Dividenden
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
I. Regelungsinhalt/Entwicklung der Vorschrift
1Durch Art. 9 DBA Frankreich wird die Besteuerung von Dividenden geregelt. Insoweit entspricht er Art. 10 OECD-MA, ist aber aufgrund der Kompliziertheit des deutschen und französischen Körperschafsteuerrechts umfangreicher und komplexer als dieser. Zudem enthält Art. 9 Abs. 7 DBA Frankreich eine Regelung bezüglich Gewinnausschüttungen aus bestimmten Personengesellschaften, die nach französischem Steuerrecht als Dividenden qualifiziert werden. Mit Art. 9 Abs. 10 DBA Frankreich erfahren zudem Dividenden aus Immobilieninvestmentgesellschaften eine besondere Regelung.
2Durch die Änderungen in den Körperschaftsteuersystemen in den beiden Vertragsstaaten in den vergangenen Jahrzehnten und den damit einhergehenden veränderten Besteuerungsregimen für Dividenden war Art. 9 DBA Frankreich zahlreichen grundlegenden Veränderungen unterworfen. Durch den Übergang vom klassischen Körperschaftsteuersystem zu einem Vollanrechnungssystem wurde im Revisionsprotokoll vom Art. 9 Abs. 1 DBA Frankreich neugefasst, Art. 9 Abs. 3 und 7 DBA Frankreich eingeführt sowie Art. 9 Abs. 8 DBA Frankreich geändert. Das neue Körperschaftsteuersystem in Frankreich gewährte den französischen Anteilseignern einer Kapitalgesel...