DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 7 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Verhältnis zwischen Art. 7 und Art. 13 OECD-MA
I. Allgemeines Verhältnis zwischen Art. 7 und Art. 13 OECD-MA
1Art. 7 DBA Frankreich enthält Bestimmungen zur Besteuerung verschiedener Veräußerungsgewinne. Der Artikel sieht insbesondere die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen und der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen vor. Außerdem werden auch solche Gewinne über den Artikel verteilt, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen bezieht, die im Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, welches im anderen Vertragsstaat liegt (Grundstücks- und Immobiliengesellschaften).
2Das beschlossene Zusatzabkommen zum DBA zwischen Deutschland und Frankreich vom beinhaltet die Annäherung von Art. 7 zum Art. 13 OECD-MA mit Wirkung zum Jahr 2016.
3Art. 7 DBA Frankreich umfasst seitdem die Fälle, in denen nach nationalem Recht der jeweiligen Vertragsstaaten Veräußerungsgewinne eines im Wohnsitzstaat Ansässigen im Quellenstaat besteuert werden können. Behandelte Art. 7 in der Vergangenheit lediglich die Besteuerung von Gewinnen aus der Ver...