DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 5 DBA Frankreich war in dieser Wortlautfassung bereits im Ursprungstext des Abkommens von 1959 enthalten und wurde niemals geändert. Inhaltlich entspricht die Abkommensbestimmung des Art. 5 DBA Frankreich im Wesentlichen Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Jedoch sind semantische Unterschiede auszumachen, besteht sie doch – im Gegensatz zu Art. 9 OECD-MA – nur aus einem Absatz. Eine Vorschrift über die korrespondierende Gegenberichtigung findet sich mithin in Art. 5 DBA Frankreich nicht. Dies mag auf die lange zurückliegende Zeit der Genese der Vorschrift zurückzuführen sein. Der heutige Wortlaut hat erkenntlich Entwicklungen der internationalen Verrechnungspreisdiskussion nicht rezipiert. Durch die Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 BEPS-MLI mit Wirkung ab dem wird Art. 5 DBA Frankreich um die Regelungen zur Gegenberichtigung ergänzt werden.
2Allgemeiner Einschätzung nach stellt Art. 5 DBA Frankreich keine eigenständige Grundlage für Gewinnberichtigungen dar. Er gesteht den Vertragsstaaten die Berechtigung zu, aufgrund eigener innerstaatlicher Rechtsvorschriften die Gewinne von Unternehmen zu korrigieren, wenn die Gewinne auf unangemessenen Bedingungen beruhen. Die Bedeutung des Art. 5 DBA Frankreich ist darin zu sehen, dass der Angemessenheitstest na...