DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 5 DBA-Frankreich war in dieser Wortlautfassung bereits im Ursprungstext des Abkommens von 1959 enthalten und wurde niemals geändert. Inhaltlich entspricht die Abkommensbestimmung des Art. 5 DBA-Frankreich im Wesentlichen Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Jedoch sind semantische Unterschiede auszumachen, besteht sie doch – im Gegensatz zu Art. 9 OECD-MA – nur aus einem Absatz. Eine Vorschrift über die korrespondierende Gegenberichtigung findet sich mithin in Art. 5 DBA-Frankreich nicht. Dies mag auf die lange zurückliegende Zeit der Genese der Vorschrift zurückzuführen sein. Der heutige Wortlaut hat erkenntlich Entwicklungen der internationalen Verrechnungspreisdiskussion nicht rezipiert.
2Allgemeiner Einschätzung nach stellt Art. 5 DBA-Frankreich keine eigenständige Grundlage für Gewinnberichtigungen dar. Er gesteht den Vertragsstaaten die Berechtigung zu, auf Grund eigener innerstaatlicher Rechtsvorschriften die Gewinne von Unternehmen zu korrigieren, wenn die Gewinne auf unangemessenen Bedingungen beruhen. Die Bedeutung des Art. 5 DBA-Frankreich ist darin zu sehen, dass der Angemessenheitstest nach dem Maßstab des Fremdvergleichs vorzunehmen ist.
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