DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 4 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Art. 4 DBA Frankreich enthält gegenüber Art. 7 OECD-MA mehrere, zum Teil materielle, zum Teil eher redaktionelle Abweichungen. Die Abweichungen hinsichtlich Aufbau und Inhalt können durchaus als erheblich bezeichnet werden. Geregelt wird durch diese Abkommensbestimmung die Behandlung von Einkünften aus gewerblichen Unternehmen.
2Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Frankreich ähneln den entsprechenden Absätzen des Art. 7 OECD-MA/VHG-DBA. Sie statuieren das Betriebsstättenprinzip zugunsten des Quellenstaats. Art. 4 Abs. 3 DBA Frankreich findet im OECD-MA und in der VHG-DBA keine Entsprechung: Diese Vorschrift betrifft die Besteuerung von Personengesellschaften. Art. 4 Abs. 4 DBA Frankreich enthält eine Definition der Einkünfte, für welche die vorangehenden Absätze gelten.
3Art. 4 Abs. 5 DBA Frankreich findet keine Entsprechung im Art. 7 OECD-MA/VHG-DBA. Art. 4 Abs. 6 DBA Frankreich schreibt in erster Linie die sogenannte direkte Methode als Grundregel der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte vor. In Ausnahmefällen ist die indirekte Methode zugelassen. Art. 4 Abs. 7 DBA Frankreich betrifft deutsche und französische Spezifika und hat deshalb keine Entsprechung im OECD-MA. Er regelt die Gewerbesteuer und die „taxe professionnelle“, welche die „contribution des patentes“ abgelöst hat und 2010 ihrerseits du...