DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Zweck; unter das Abkommen fallende Personen und Steuern
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Nach der inoffiziellen Überschrift des Art. 1 DBA Frankreich kommt dieser Norm die Umschreibung des Zwecks des Abkommens sowie die Umgrenzung der unter das Abkommen fallenden Personen und Steuern zu. Die Abkommensbestimmung des Art. 1 DBA Frankreich war von Anbeginn enthalten. Die erste Ergänzung erfolgte, als Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g DBA Frankreich durch das Zusatzabkommen vom geändert wurde.
2Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom neu eingeführt. Durch die Einfügung werden die bisherige Abs. 1–4 zu Abs. 2–5. Mit der Einfügung des Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich ist in der neuesten Abkommensfassung explizit der persönliche Geltungsbereich geregelt, ohne dass sich durch diese klarstellende Änderung eine inhaltliche Neuerung ergibt.Art. 1 DBA Frankreich geht über den Regelungsbereich des Art. 1 OECD-MA hinaus, indem er den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens (Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich), den Zweck des Abkommens (Art. 1 Abs. 2 DBA Frankreich) und den sachlichen Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 3 und 4 DBA Frankreich) in sich vereinigt. Zusätzlich wird eine Verständigung der beiden Staaten bei Zweifelsfragen in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern (Art. 1 Abs. 5 DBA Frankreich) vereinbart.
3–7Einstweilen frei
B. Persönlicher Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich)
I. Allgemeines
8Nach Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich gilt das Abkommen für Personen, die in einem Vertra...