DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Zweck; unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Die Abkommensbestimmung des Art. 1 DBA-Frankreich war von Anbeginn enthalten. Die erste Ergänzung erfolgte, als Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g durch das Zusatzabkommen vom geändert wurde.
2Art. 1 Abs. 1 wurde durch das Zusatzabkommen vom neu eingeführt. Durch die Einfügung werden die bisherige Abs. 1 bis 4 zu Abs. 2 bis 5. Mit der Einfügung des Art. 1 Abs. 1 ist in der neuesten Abkommensfassung explizit der persönliche Geltungsbereich geregelt, ohne dass sich durch diese klarstellende Änderung eine inhaltliche Neuerung ergibt.
B. Persönlicher Geltungsbereich (Abs. 1)
I. Allgemeines
3Nach Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich gilt das Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Damit bestimmt die Vorschrift, auf welche Steuerpflichtige das Abkommen anzuwenden ist. Ferner umschreibt sie die Voraussetzungen der Anwendbarkeit. Demnach muss es sich um die Steuerpflicht einer „Person“ handeln. Diese Person muss in einem Vertragsstaat oder in beiden „ansässig“ sein.
4Der durch das Zusatzabkommen 2015 neu aufgenommene Abs. 1 entspricht der Formulierung des OECD-MA und stellt kla...