DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11: Verständigungsverfahren
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
I. Vorbemerkungen
1. Dieser Artikel sieht ein Verständigungsverfahren zur Beseitigung von Schwierigkeiten vor, die sich aus der Anwendung des Abkommens im weitesten Sinne ergeben.
2. In den Absätzen 1 und 2 ist zunächst bestimmt, daß die zuständigen Behörden der beiden Staaten sich bemühen werden, solche Fälle durch Verständigung zu bereinigen, in denen Steuerpflichtige einer Besteuerung unterworfen wurden, die dem Abkommen nicht entspricht.
3. In Absatz 3 werden die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten aufgefordert und ermächtigt, auf dieselbe Weise die bei der Anwendung oder Auslegung des Abkommens entstandenen Fragen zu regeln und gemeinsam darüber zu beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Bezüglich der praktischen Durchführung dieses Verfahrens ermächtigt schließlich der Artikel in Absatz 4 die zuständigen Behörden, unmittelbar miteinander zu verkehren, ohne sich des diplomatischen Weges bedienen zu müssen, und erforderlichenfalls in einer zu diesem Zweck eigens eingesetzten Kommission einen mündlichen Meinungsaustausch durchzuführen.
5. Da der Artikel Grun...