DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8: Schuldenabzug
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
I. Vorbemerkungen
1. Artikel 8, der den Schuldenabzug behandelt, hat in der Regel für die Schenkungsteuern keine, jedoch für die Nachlaß- und Erbschaftsteuern große Bedeutung. Die folgenden Ziffern betreffen daher hauptsächlich die Nachlaß- und Erbschaftsteuern. Soweit erforderlich, sind sie auch auf Schenkungsteuern anzuwenden.
2. Schulden werden nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich behandelt, insbesondere wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Manche Staaten lassen z. B. keinen Schuldenabzug zu; andere lassen den Abzug eines verhältnismäßigen Teils der gesamten Nachlaßschulden zu, während einige Staaten den Abzug von Schulden zulassen, die in einem wirtschaftlichen oder anderen Zusammenhang mit bestimmten nach ihrem innerstaatlichen Recht steuerpflichtigen Vermögenswerten stehen; schließlich lassen andere den Abzug aller Schulden zu, die dort aufgenommen wurden oder zahlbar sind.
3. Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung muß zunächst die Besteuerungsrechte an den Aktivwerten des Nachlasses zwischen den Vertragsstaaten aufteilen. Folgerichtig sollte auch die Verpflichtung zum Ab...