DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6: Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
Kommentar zu den Bestimmungen des Artikels
Absatz 1
1. Vielen bereits abgeschlossenen Abkommen folgend, gibt der Artikel das Recht auf Besteuerung des nicht zum unbeweglichen Vermögen gehörenden Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt, dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt. Hinsichtlich von Vermögenswerten, die in Treuhandschaft gehalten wurden, vgl. Ziffer 2 des Kommentars zu Artikel 5.
2. In dem die Erbschaftsteuer betreffenden Musterabkommen 1966 war die Besteuerung der Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und der Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie der Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen sind und dem Betrieb solcher Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, in einem eigenen Artikel geregelt. Dieser Artikel teilte das Recht zur Besteuerung solcher Vermögenswerte dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befand, und er wurde hauptsächlich zur Übereinstimmung mit dem die Einkommensteuer betreffenden Musterabkommen 1963 eingefügt. Der Grund für eine solche besondere Regelung im Einkom...