DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 A u. B OECD-MA
Abschnitt V: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Artikel 23 A OECD-MA BefreiungsmethodeBefreiungsmethode
[Freistellungsmethode im Ansässigkeitsstaat als Grundsatz:]
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
[Anrechnungsmethode bei begrenztem Quellensteuerabzug:]
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. [Anrechnungshöchstbetrag:] Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
[Progressionsvorbehalt für die steuerfreien Einkünfte:]
Einkünfte oder Vermögen einer in eine...