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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Gosch, Kroppen, Grotherr , Kraft (März 2026)
1. Zu Artikel 4:

Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen und wenden dabei vorrangig das Merkmal „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ an. Es wird davon ausgegangen, dass der Ausdruck „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ der Ort ist, an dem die grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, wo die höchstrangige Person oder Personengruppe ihre Entscheidungen trifft, wo die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen beschlossen werden.

2. Zu den Artikeln 4 und 8:

Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes befindet.

3. Zu Artikel 7:

  1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Be...

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