DBA-Kommentar
2025
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Artikel 31 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 31 DBA Bulgarien regelt das Inkrafttreten und den Anwendungsbeginn des Abkommens. Inhalt und Zweck der Vorschrift gehen über das üblicherweise in einem DBA Vereinbarte hinaus. Absatz 1 sieht den Austausch der Ratifikationsurkunden als Wirksamkeitsvoraussetzung vor und Abs. 2 bestimmt die erstmalige Anwendung der Vorschriften des Abkommens. Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten des DBA 1987.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA 2017 und VHG-DBA
5Art. 31 DBA Bulgarien stimmt bis auf minimale Abweichungen sowohl mit Art. 31 OECD-MA als auch mit Art. 31 VHG-DBA überein. Art. 31 OECD-MA kennt jedoch keine Art. 31 Abs. 3 VHG-DBA entsprechende Regelung bezüglich der Wirksamkeit vorangegangener Abkommen.
6Im Vergleich zu Art. 31 Abs. 1 VHG-DBA nennt Art. 31 Abs. 1 DBA Bulgarien den Ort des Austausches der Ratifikationsurkunden (Sofia), während in Art. 31 Abs. 1 VHG-DBA die Angabe eines Ortes nicht vorgesehen ist. Artikel 31 Abs. 3 DBA Bulgarien und Art. 31 Abs. 3 VHG-DBA sind inhaltlich gleich. Artikel 31 Abs. 1 DBA Bulgarien schreibt allerdings den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Vorgängerabkommens in Buchst. a und b aus, während Art. 31 Abs. 3 VHG-DBA auf den inhaltsgleichen Abs. 2 verweist...