DBA-Kommentar
2025
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Artikel 22 Vermögen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 regelt die Verteilung des Besteuerungsrechts in Bezug bewegliches und unbewegliches Vermögen i. S. von Art. 6 Abs. 2. Zu beachten ist, dass es sich dabei um die Besteuerung des Vermögens selbst handelt und nicht um laufende Einkünfte (wie unter Art. 6 und 7) oder um Veräußerungsgewinne (Art. 13).
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 22 entspricht Art. 21 OECD-MA und mit Ausnahme des Abs. 3 auch der VHG-DBA.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht im Verhältnis zu Art. 6 (Abs. 1)
9Unbewegliches Vermögen wird gemäß den internationalen Grundsätzen im Belegenheitsstaat besteuert (Belegenheitsprinzip), wobei sich die Besteuerung nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften bestimmt („kann“ besteuert werden), ohne dabei von Bestimmungen des Abkommens eingeschränkt zu werden.
10Ob das Vermögen besteuert wird, bestimmt sich ebenfalls nach den Rechtvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates. So wird in Deutschland seit dem keine Vermögensteuer mehr erhoben. Liechtenstein kennt zwar keine klassische Vermögenste...