DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 21 Andere Einkünfte
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 bildet eine Auffangregelung für Einkünfte, die keiner anderen Verteilungsnorm zugeordnet werden können. Der Ansässigkeitsstaat verfügt über das ausschliessliche Besteuerungsrecht für die sonstigen Einkünfte.
Für Art. 21 ist die Besonderheit zu beachten, dass es sich nicht zwingend um Einkünfte aus einem anderen Vertragsstaat handeln muss, sondern die Herkunft der Einkünfte nicht massgebend ist.
2Sonstige Einkünfte, die einer Betriebsstätte zugeordnet werden können, unterfallen dem Betriebsstättenvorbehalt und scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 21 aus. Für unbewegliches Vermögen, das keiner Betriebsstätte zugeordnet werden kann, ist Art. 6 (Belegenheitsprinzip) vorrangig vor Art. 21.
3Gemäß Ziffer 7 des Protokolls gilt der Betriebsstättenvorbehalt jedoch nicht, wenn Dividenden oder Zinsen von einem deutschen Schuldner (beispielsweise einer deutschen Kapitalgesellschaft) an eine liechtensteinische Betriebsstätte gezahlt werden, die von einer in Deutschland ansässigen Person in Liechtenstein unterhalten wird. Ohne Betriebsstättenvorbehalt kann D...