DBA-Kommentar
2025
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Artikel 31 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 31 war und ist in der deutschen Abkommenspraxis eine einmalige „Limitation‐on‐Benefits“‐Klausel, die die Anwendung der Abkommensvergünstigungen in bestimmten Fällen (insbesondere Quellensteuerreduktionen) einschränkt.
Zum einen soll sichergestellt, werden, dass nur tatsächlich in einem Staat ansässige Personen die Abkommensvorteile nutzen können. Zum anderen sollen die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen infolge der blossen die Einschaltung von „Durchlaufgesellschaften“ bzw. „funktionsleerer“ Unternehmensmäntel verhindert werden.
Die Zwecksetzung des Art. 31 in einer ursprünglichen Fassung (Abs. 1–5) konkurriert teilweise mit dem im Jahr 2022 neu in Abs. 6 aufgenommen Principle-Purpose-Test. Dennoch sollen Art. 31 Abs. 1–5 und der Principle-Purpose-Test nebeneinander anwendbar sein.
Art. 31 verdeutlich auch gerade in der Zusammenschau der weitreichenden Abkommensbegünstigungen der Art. 10, 11 und 12 den Charakter des Abkommens. Unter Berücksichtigung der ebenfalls weitreichenden Vorschriften zur Amts- und Beitreibungshilfe vervollständigt sich die ...