DBA-Kommentar
2025
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Artikel 30 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Art. 30 DBA Liechtenstein regelt, dass Deutschland (Liechtenstein erhebt auf die betroffenen Erträge keine Quellensteuern) die Quellensteuersätze nach nationalem Recht zur Anwendung bringen darf und die in Liechtenstein ansässige Person diese im Wege eines Erstattungsverfahren reduziert oder vollständige erstattet erhält (Abs. 1). In Abs. 2 werden die entsprechend Antragsfristen festgelegt und in Abs. 3 die Berechtigung normiert, stets eine Ansässigkeitsbescheinigung zur Gewährung der entsprechenden Vorteile verlangen zu können. Abs. 4 enthält eine entsprechende Öffnungsklausel, die es ermöglicht auch andere Verfahren, wie die Durchführung eines Freistellungsverfahrens (beispielsweise § 50c EStG) zur Anwendung zu bringen.
2–4Einstweilen frei