DBA-Kommentar
2025
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Artikel 20 Studenten
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Studierende verfügen regelmäßig über eingeschränkte Mittel, um ihren Lebensunterhalt sowie ihre Ausbildung zu finanzieren. Zahlungen an Studenten, die sie für die Bestreitung ihres Unterhaltes, die Ausbildung oder für das Studium erhalten, sollten daher nicht durch zusätzliche Steuern des Studien- oder Ausbildungsstaates reduziert werden. Daher verpflichtet sich der jeweilige Tätigkeitsstaat gem. Art. 20 diese Einkünfte nicht zu besteuern.
Für vermögende Auszubildende und Studierende, die in Liechtenstein eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen und v.a. über hohe Wertpapierdepots und Bankguthaben verfügen, ist zu beachten, dass es aufgrund der Vermögensteuerkomponente auch ohne steuerpflichtige weitere Einkünfte zu einer signifikanten Steuerlast kommen kann. Zu prüfen ist in diesen Fällen u. a., ob der Studierende über weitere Wohnsitze (beispielsweise im Elternhaus oder einer eigenen Wohnung) verfügt und wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen angenommen werden kann.
Liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Deutschland ist zu prüfen, ob die ...