DBA-Kommentar
2025
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Artikel 28 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Entsprechend dem OECD-MA regelt Art. 28 die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und ist dabei nicht auf diejenigen Steuern begrenzt, die unter das DBA fallen (beispielsweise Erbschaft- und Schenkungssteuer).
2In Übereinstimmung mit dem heutigen Art. 27 des OECD-MA wurde im Abkommen mit Liechtenstein erstmalig für deutsche DBA eine gegenseitige Hilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen vereinbart. Es war zudem ein klares Anliegen Liechtensteins umfassende und uneingeschränkte Kooperation auch in Sachen der Beitreibung zu vereinbaren. Denn, wer volle Kooperation zusichert, darf mit Recht auch umfassende Abkommensvorteile zugesprochen erhalten. Die Gewährung der Beitreibungshilfe ist für viele Vorschriften des deutschen Steuerrechts relevant (beispielsweise die Befreiung von Schenkung an gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Raum nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG oder die Stundungsregelung des § 6 Abs. 5 AStG a. F.) und ist für Liechtenstein somit klar vorteilhaft.
3Da Art. 28 dem Art. 27 Abs. 1–8 des OECD-MA entspricht, kann insoweit auf die Kommentierung von Seer in GKGK, DBA (Online-Stand: Juni 2020) NWB SAAAG-61787 zu ...