DBA-Kommentar
2025
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Artikel 10 Dividenden
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 enthält eine sehr zentrale Vorschrift, die Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden bzw. die Aufteilung des Besteuerungsrechts. In Anlehnung an des OECD-MA regelt. Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen, gesteht dem Quellenstaat aber zugleich das Recht zu, eine Quellensteuer erheben zu dürfen.
Die Abs. 3–5 enthalten die Definition des Dividendenbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts.
2-4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Der Inhalt des Art. 10 entspricht im Wesentlichen der VHG-DBA und enthält nur wenige Abweichungen vom OECD-MA.
6-8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Anwendungsbereich (Abs. 1)
9Abs. 1 enthält den allgemeinen Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen und ist mit Art. 10 des OECD-MA identisch.
10Art. 10 setzt voraus, dass es sich um Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im ...