DBA-Kommentar
2025
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Artikel 24 Gleichbehandlung
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 stimmt mit Art. 24 OECD‐MA überein und normiert den abkommensrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung, indem vier Merkmale festgestellt werden, die das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten nicht zum Ansatzpunkt einer steuerlichen Benachteiligung machen darf:
die Staatsangehörigkeit (Abs. 1, 2),
das Unterhalten einer Betriebsstätte im Inland (Abs. 3),
die Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten ins Ausland (Abs. 4), sowie
die Beteiligung von Ausländern an einem inländischen Unternehmen (Abs. 5).
2Das Verbot der Nichtdiskriminierung ist, wie die grosse Auskunftsklausel, nicht auf die Steuern, die dem Abkommen unterfallen beschränkt, sondern gilt für alle Steuern der Vertragsstaaten, d. h. auch für diejenigen, die nicht vom DBA erfasst sind (Abs. 6). Allerdings ist dieses steuerliche Diskriminierungsverbot nur auf die vorstehend genannten offenen Diskriminierungen anwendbar. Keine Anwendung findet Art. 24 zudem auch für verdeckte Diskriminierungen.
Nach nationalem Recht können Diskriminierungsverbote aus der L...