DBA-Kommentar
2025
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Regelungsgehalt des Art. 7 entspricht inhaltlich weitgehend der aktuellen Fassung von Art. 7 OECD-MA und setzt das sog. Betriebsstättenprinzip, wonach die Einkünfte einer Betriebsstätte nur im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Der jeweils andere Vertragsstaat stellt diese frei (vgl. Art. 23). Da auf eine gesonderte Regelung für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit verzichtet wurde, fallen diese ebenfalls unter Art. 7.
2Besteht keine Betriebsstätte (Art. 5) im anderen Vertragsstaat, dürfen die Unternehmensgewinne und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hingegen ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden. Aufgrund der gegenseitigen Anwendung der Freistellungsmethode trifft Art. 7 zugleich die Entscheidung über die Steuerlast einer Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens sowie bezüglich der Hoheit über das Steueraufkommen.
3-4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 7 des Abkommens entspricht inhaltlich weitgehend der VHG-DBA 2013. Abweichend dazu enthält Art. 7 Abs. 4 Sonderbestimmungen für die Behandlung von...