DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 13 regelt das sehr zentrale Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne und ergänzt somit insbesondere die Regelung betreffend die laufenden Einkünfte der Art. 7, 10, 11 und 12. Ist das unbewegliche Vermögen außerhalb der beiden Vertragsstaaten gelegen, findet Art. 13 keine Anwendung.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 13 stimmt in Abs. 1-5 im Wesentlichen mit dem OECD-MA überein. Abs. 6 ist im OECD-MA nicht enthalten, entspricht aber der Art. 13 Abs. 6 der VHG-DBA und dient der abkommensrechtlichen Absicherung der Wegzugbesteuerung im Wegzugsstaat und regelt zugleich die korrespondierende Berücksichtigung erhöhter Anschaffungskosten im Zuzugsstaat.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
9Nach Abs. 1 ist sowohl der Belegenheitsstaat als auch der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen befugt, das im Belegenheitsstaat liegt. Dies entspricht dem internationalen Grundprinzip, dass unbewegliches Vermögen primär dem Belegenheitssta...