DBA-Kommentar
2025
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Artikel 12 Lizenzgebühren
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren. Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers (Nutzungsberechtigter) der Lizenzgebühren zu. Abs. 2 enthält eine Definition der Lizenzgebühren und Abs. 3 regelt den Betriebsstättenvorbehalt. Das Verhältnis zum Fremdvergleichsgrundsatz regelt Abs. 4 ähnlich der Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 des Abkommens.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 12 ist bis auf den zweiten Absatz mit Art. 10 des OECD-MA 2010 und der VHG-DBA identisch.
6Art. 12 Abs. 2 nimmt analog zu Art. 11 Abs. 3 Bezug auf die Sonderbestimmung für Sondervergütungen für Sonderbetriebsvermögen nach Art. 7 Abs. 4 des Abkommens und bestimmt dessen Vorrangigkeit gegenüber Art. 12. Der Vorrang steht jedoch stets unter dem Vorbehalt, dass das jeweilige nationale Recht, eine entsprechende Zuweisung vorsieht. Dies ist derzeit nur in Deutschland der Fall (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Nr. 3 Halbsatz 2 EStG). Ohne den Vorrang des Art. 7 Abs. 2 würden Lizenzgebühren der spezielleren Verteilungsnorm des A...