DBA-Kommentar
2025
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Artikel 11 Zinsen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das Besteuerungsrecht wird ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers zugewiesen, so dass es nicht mehr der Anwendung des Methodenartikels bedarf (ausschließliches Besteuerungsrecht). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt Abs. 2. Die Abs. 3–6 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt sowie eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 11 Abs. 1 entspricht Art. 11 Abs. 1 der VHG-DBA und enthält entgegen dem OECD-MA eine abschließende Zuweisung des Besteuerungsrechts.
6Ferner enthält Art. 11 Abs. 3 einen Vorrang des Art. 10, der weder im OECD-MA noch in der VHG-DBA enthalten ist. Der Vorrang des Art. 10 soll im Zweifelsfall für alle Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen gewährleisten, dass der mehrstufige Mechanismus zur Bemessun...