DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Protokoll DBA Portugal
1. Zu Artikel 2
Sollte Portugal eine der deutschen Vermögensteuer vergleichbare Steuer einführen, so werden die Vertragsstaaten einander bezüglich einer etwaigen Erstreckung des Geltungsbereichs des Abkommens auf diese Steuer konsultieren. Erklärt sich Portugal außerstande, die Steuer in den Geltungsbereich des Abkommens einzubeziehen, so kann die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich durch eine auf diplomatischem Weg zuzustellende Mitteilung Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b mit der Maßgabe kündigen, daß vom Zeitpunkt der Einführung der neuen portugiesischen Steuer an das Abkommen nicht mehr auf die deutsche Vermögensteuer und die deutsche Gewerbekapitalsteuer anzuwenden ist.
2. Zu Artikel 3
Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b verwendete Ausdruck ”Archipel” wird in rein geographischem Sinn verwendet. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, in bezug auf Inseln oder Inselgruppen Rechte zuzuerkennen, die über die nach dem Völkerrecht bestehenden Rechte hinausgehen.
3. Zu Artikel 10
Der in Artikel 10 Absatz 3 verwendete Ausdruck ”Dividenden” umfaßt im Fall der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte eines stillen Gese...
Zu existiert gegenwärtig an dieser Stelle keine Kommentierung.