DBA-Kommentar
2024
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Protokoll DBA China
S. 150 Protokoll
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am (im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) haben beide Seiten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zum Ausdruck „Vertragsstaat“:
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck „Vertragsstaat” die „Länder“ ein. Der Ausdruck „Länder“ bezeichnet die Länder gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
2. Zu Artikel 7:
Die Vertragsstaaten äußerten ihre Bereitschaft, sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Artikels auf den Kommentar zum OECD-Musterabkommen (2008) zu beziehen.
3. Zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b:
In der Bundesrepublik Deutschland ist ein Investmentvehikel eine Gesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).
4. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses S...
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