DBA-Kommentar
2024
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Artikel 32 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 32 DBA China legt fest, wann das Abkommens in Kraft tritt und ab wann es anzuwenden ist.
2Nach Art. 32 Abs. 1 DBA China tritt das Abkommen dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
3Entsprechend Art. 32 Abs. 2 DBA China ist dieses Abkommen anzuwenden (a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; sowie (b) bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
4Nach Art. 32 Abs. 3 DBA China ist mit Inkrafttreten dieses Abkommens das am in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft gesetzt worden. Auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des am in Bonn unterzeichneten Abkommens anwendbar. In jedem Fall gelten die B...