DBA-Kommentar
2024
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Protokoll DBA Indien
(1) Zu Artikel 7
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat, in dem sie liegt, nur die Gewinne aus der Tätigkeit der Betriebsstätte als solcher zugerechnet. Werden Maschinen oder Ausrüstungen vom Hauptsitz oder von einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens (außerhalb des Vertragsstaats gelegen) oder einem Dritten (außerhalb des Vertragsstaats gelegen) im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen nicht den Gewinnen der Bauausführung oder Montage zugerechnet.
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Planungs-, Projekt-, Bau- oder Forschungstätigkeit und aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte nicht zugerechnet.
Bezüglich des Artikels 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte verkauft werden, oder aus sonstiger Geschäftstätigkeit derselben oder ähnlicher A...
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