DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Anderes Vermögen (Art. 7 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 9 entspricht im Grunde wortgleich Art. 7 OECD-MA/ErbSt. Diese Zuordnungsnorm weist damit – in Übereinstimmung mit dem OECD-MA/ErbSt – dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu betreffend „Anderes Vermögen“ (Wohnsitzprinzip). Die Norm ist – wie auch in allen anderen deutschen DBA/ErbSt und wie auch Art. 7 OECD-MA/ErbSt – eine Auffangnorm, allerdings wegen Art. 8 (Bewegliches materielles Vermögen) mit einem sehr reduzierten Anwendungsbereich für „Anderes Vermögen“. Entsprechend weist Art. 7 OECD-MA/ErbSt-MK Rz. 38 darauf hin, dass u. a. Frankreich diesen Artikel – mit seinem nach dem OECD-MA/ErbSt wesentlich weiteren Anwendungsbereich – nicht vorbehaltlos angenommen hat. In zweiseitigen Verhandlungen behalten sich diese Staaten das Recht vor, von dem Anwendungsbereich dieses Artikels bestimmte Vermögenswerte, insbesondere bestimmte Wertpapiere, auszunehmen, die nach ihrem Recht als in ihrem Gebiet gelegen gelten. Zur Klarstellung: Der Anwendungsbereich von Art. 9 wird – wenn die Voraussetzungen der sog. überdachenden Beteuerung vorliegen (s. Art. 11 Abs. 1 Buchst. c für Frankreich und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b für die Bundesrepublik Deutschla...