DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 5 Unbewegliches Vermögen (Art. 5 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 5 enthält – wie auch Art. 5 OECD-MA/ErbSt – die Zuordnungsnorm für die Besteuerung von unbeweglichem Vermögen. Art. 5 entspricht im Grundsatz Art. 5 OECD-MA/ErbSt; damit überlässt auch das DBA Frankreich/ErbSt – so wie alle geltenden DBA/ErbSt – das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen dem Staat, in dem das (unbewegliche) Vermögen liegt. Art. 5 hat aber noch zwei zusätzliche Absätze, die im DBA Frankreich/ErbSt nicht enthaltenen sind. Die Abs. 3 und 4 erstrecken die Zuordnungsnorm des Art. 5 – in Abweichung vom OECD-MA/ErbSt und zulasten des Wohnsitzstaats – auch auf Gesellschaftsanteile an sog. „Grundstücksgesellschaften“ bzw. „Immobiliengesellschaften“ und an „Gesellschaften mit Grundstücken“ bzw. „Gesellschaften mit Immobilien“. Das DBA Frankreich/ErbSt enthält damit mit seinen Abs. 3 und 4 die sog. Fiktion unbeweglichen Vermögens oder das sog. Transparenzprinzip.
22. Entsprechend verschiebt sich die Nummerierung der Absätze um zwei Ziffern. Art. 5 Abs. 5 enthält die wortgleiche Regelung des Art. 4 Abs. 3 OECD-MA/ErbSt.
33. Art. 5 Abs. 5 macht deutlich, dass dieser Artikel auch gilt für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Beru...