DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Unterstützung bei der Beitreibung (im OECD-MA/ErbSt nicht enthalten)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 16 ist im OECD-MA/ErbSt nicht enthalten. Die Vorschrift regelt die Amtshilfe zwischen den beiden Vertragsstaaten bei der Steuererhebung bzw. bei der Beitreibung von Steuern. Die Amtshilfe ist beschränkt auf die Steuern, für die das DBA gilt, somit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Art. 16 verpflichtet die beiden Vertragsstaaten, rechtskräftige Steueransprüche des jeweils anderen Vertragsstaats wie eigene Ansprüche beizutreiben oder Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
22. Da die beiden Vertragsstaaten die Amtshilfe im Rahmen der Beitreibung von Erbschaft- und Schenkungsteuern geregelt haben wollten, war diese Regelung im DBA erforderlich, da die Richtlinie Nr. 76/308/EWG des Rates über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (EG-Beitreibungs-Richtlinie) vom nicht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer...