DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Informationsaustausch (Art. 12 OECD-MA)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 15 regelt – wie auch Art. 12 OECD-MA/ErbSt – den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten und entspricht in Abs. 1–3 weitgehend wortgleich Art. 12 OECD-MA/ErbSt. Das DBA Frankreich/ErbSt enthält somit wie das OECD-MA/ErbSt die große Auskunftsklausel. In Abweichung vom OECD-MA/ErbSt enthält Art. 15 noch zwei weitere Absätze, nämlich Art. 15 Abs. 4 und 5.
22. Die Behandlung personenbezogener Daten ist in Protokoll Nr. 7 zu Art. 15 und 16 zum DBA Frankreich/ErbSt näher geregelt. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Protokoll Nr. 7 zu Art. 15 und 16 zum DBA Frankreich/ErbSt.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Zu den Abweichungen zum OECD-MA/ErbSt s. den vorstehenden Überblick.
4–9Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung/die Vorschrift im Einzelnen
I. Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA/ErbSt
101. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 entspricht im Wesentlichen wortgleich Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 OECD-MA/ErbSt. Allerdings verweist Art. 15 Abs. 1 Satz 2 auf „Artikel 1 und 2“, während Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA/ErbSt nur auf „Artikel 1“ verweist. Inhaltliche Auswirkungen ergeben sich hieraus nicht. Im Weiteren vgl. die Kommentierung zu Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA/ErbSt (Loose in GKGK, DBA, Art. 12 OECD-MA/ErbSt Rz. 5 ff.).
112. Art. 15 Abs. 1 enthält nur die genannten Sätze 1 und 2. Die im OECD-MA/ErbSt in Art. 12 Abs. 1 enth...