DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Schiedsverfahren (im OECD-MA nicht enthalten)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Die Regelung des Art. 14 ist im OECD-MA/ErbSt nicht enthalten. Diese Schiedsregelung ergänzt Art. 13 OECD-MA/ErbSt, der (nur) das (einfache) Verständigungsverfahren regelt, dahingehend, dass die zuständigen Behörden die Anrufung einer Schiedskommission vereinbaren können. Obwohl Art. 14 weiter reicht als Art. 13, hat die Regelung des Art. 14 aber nicht das Gewicht etwa der EG-Schiedskonvention, denn die Behörden der beiden Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, das Schiedsverfahren zu beschreiten.
22. Wegen der im OECD-MA/ErbSt nicht enthaltenen Art. 14 (Schiedsverfahren) verschieben sich die weiteren Artikel des DBA Frankreich/ErbSt im Verhältnis zum OECD-MA/ErbSt nach Art. 14 (Schiedsverfahren) – zusätzlich zu der Verschiebung um zwei Artikel durch die beiden im DBA Frankreich/ErbSt nicht enthaltenen Art. 7 (Spezialregelung im DBA Frankreich/ErbSt betreffend Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie für Binnenschiffe in Abweichung zum OECD-MA/ErbSt) und Art. 8 (Spezialregelung im DBA Frankreich/ErbSt betreffend bewegliches materielles Vermögen in Abweichung zum OECD-MA/ErbSt) (Einzelheiten hierzu s. → Vorbemerkung Rz. 13) – um eine weitere Artikel-Ziffer, so dass bis hierher das DBA Frankreich/ErbSt im Vergleich zum OECD-MA/ErbSt drei weitere Artikel hat.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Diese...