DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 9A OECD-MA/ErbSt: Befreiungsmethode; Art. 9B OECD-MA/ErbSt: Anrechnungsmethode)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 11 enthält – wie auch Art. 9 OECD-MA/ErbSt – für die Fälle, in denen eine Doppelbesteuerung in einer Reihe von Sachverhalten wegen der Anwendung des Besteuerungsrechts durch den Belegenheitsstaat eintritt, den Methodenartikel. Art. 11 Abs. 1 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Falle von Frankreich. Art. 11 Abs. 2 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Falle der Bundesrepublik Deutschland.
22. Sowohl in Frankreich (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa) als auch in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 11 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa) wird die Doppelbesteuerung nur durch die Anrechnungsmethode vermieden; es kommt also im Falle von Frankreich und im Falle der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von den zwei Hauptmethoden (Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode) in keinem Falle die Freistellungsmethode zur Anwendung.
33. Da die Erbschaft- und Schenkungsteuersätze in Frankreich höher sind als in der Bundesrepublik Deutschland, führt die Anwendung der Anrechnungsmethode zu unterschiedlichen Auswirkungen. Unterliegt der Steuerp...