DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Land Berlin (gegenstandslos)
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das Abkommen vom enthielt die damals übliche Berlin-Klausel. Diese trug dem besonderen Status von Berlin Rechnung.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Die Regelung war dem besonderen Status von Berlin geschuldet; sie konnte daher keine Entsprechung im OECD-MA/ErbSt haben.
B. Systematische Kommentierung
3Die Vorschrift ist obsolet. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika keine „gegenteilige Erklärung” abgegeben.
4Das Abkommen gilt nach der Wiedervereinigung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der Neuen Bundesländer.