DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Abs. 1–3 regeln den zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden: Auskunftsanspruch (Abs. 1 Satz 1 und 2), Wahrung des Steuergeheimnisses (Absatz 1 Satz 3 und 4), Weigerungsgründe (Abs. 2) und Beschaffungspflicht von Informationen (Abs. 3). Abs. 4 regelt den Übergang des umfassenden Besteuerungsrechts auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Staaten bei Nichtzahlung im Ansässigkeitsstaat des Erblassers oder Schenkers, gehört systematisch also eigentlich nicht hierher (siehe → Rz. 2).
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Abs. 1 und 2 sind wörtlich identisch mit Art. 12 OECD-MA/ErbSt 1982 über den Informationsaustausch zwischen den Behörden beider Staaten, über das dabei anzuwendende Verfahren und das zu wahrende Steuergeheimnis. Abs. 3 regelt, dass der ersuchte Staat bei der Informationsbeschaffung so vorzugehen hat, als ginge es um die Erhebung seiner eigenen Steuern. Abs. 4 hat keine Entsprechung im OECD-MA-ErbSt 1982.
3–7Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Informationsaustausch (Abs. 1–3)
8Abs. 1 und Abs. 2 sind identisch mit Art. 26 OECD-MA 1977 (auf die Kommentierung ...