DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 ordnet ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers an. Die alleinige Zuordnung zum Wohnsitzstaat des Übertragenden bedeutet eine Freistellung im anderen Staat. Dadurch soll eine Zersplitterung der Besteuerungsrechte auf Betriebsstätten verhindert werden.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Die Vorschrift weicht in zwei Punkten von Art. 7 OECD-MA/ErbSt 1966 ab (das OECD-MA/ErbSt 1982 hat die Vorschrift ganz gestrichen und beschränkt sich darauf zu sagen, dass Schiffe und Luftfahrzeuge kein unbewegliches Vermögen sind, Art. 5 Abs. 2): Das OECD-MA/ErbSt 1966 weist dem Sitzstaat ein konkurrierendes, Art. 7 DBA USA/ErbSt weist ihm ein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Das OECD-MA/ErbSt 1966 knüpft an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens an, das Abkommen mit den USA dagegen systemgerecht an den Ort des Wohnsitzes des Erblassers oder Schenkers.
4Die Regelung im Einkommensteuerabkommen Art. 8 Abs. 1 DBA USA ist vergleichbar, so dass für einzelne Begriffe (Seeschiffe, Luftfahrzeuge, internationaler Verkehr) auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
5–9Einstweilen frei