DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 Abs. 1 DBA USA/ErbSt definiert einige Ausdrücke, die im Abkommenstext mehr als einmal wiederkehren.
2Art. 3 Abs. 2 DBA USA/ErbSt verweist im Übrigen auf das nationale Recht.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Die Struktur von Art. 3 DBA USA/ErbSt folgt derjenigen des Art. 3 OECD-MA/ErbSt. Die Definitionen sind natürlich auf die spezifischen Verhältnisse zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika angepasst.
B. Systematische Kommentierung
I. Definitionen (Art. 3 Abs. 1 DBA USA/ErbSt)
4Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA USA/ErbSt definiert den Begriff „Vereinigte Staaten von Amerika“ in seiner geographischen Ausdehnung und verweist insoweit auf die Bundesstaaten der USA und den Distrikt Columbia.
5Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA USA/ErbSt definiert die Bundesrepublik Deutschland in geographischer Hinsicht.
6Für den Praktiker wichtig ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA USA/ErbSt, wonach der Begriff „Unternehmen” immer ein gewerbliches Unternehmen bedeutet. Damit sind für Deutschland reine Vermietungs- und Verpachtungs-Unternehmen ebenso nicht gemeint wie Land- und Forstwirtschaftsbetriebe. In den USA werden andere Unterschiede gemacht. Der IRC verwendet z. B. bei der Definition des...