DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift bestimmt, auf welche Steuern das Abkommen anwendbar ist (sachlicher Anwendungsbereich). Dabei unterscheidet sie, ähnlich wie Art. 2 Abs. 3 und 4 OECD-MA/ErbSt 1982, zwischen den gegenwärtigen, d. h. im Jahre 1979 (siehe Art. 17 Abs. 2 DBA USA/ErbSt) bestehenden Steuern in Abs. 1 und künftig an deren Stelle tretende Steuern in Abs. 2; es gibt allerdings abweichend von Art. 2 Abs. 4 Satz 2 OECD-MA/ErbSt 1982 keine Verpflichtung, die in den entsprechenden Steuergesetzen vorgenommenen Änderungen einander mitzuteilen. Anders als in Art. 2 Abs. 2 OECD-MA/ErbSt 1982 gibt es auch keine allgemeine Definition von Erbschaftsteuer, Nachlasssteuer und Schenkungsteuer, sondern es wird an die Steuern angeknüpft, die zur Zeit der Unterzeichnung des Abkommens bestanden.
II. Geltende Steuern
2Nach Abs. 1 gilt das Abkommen für die amerikanische Bundesnachlasssteuer (Federal estate tax, siehe → Rz. 10 ff., → Rz. 22 ff.) und die Bundesschenkungsteuer (Federal gift tax, siehe → Rz. 10 ff., Rz. 39 ff.) sowie für die Erbersatzsteuer auf Übertragungen, bei denen eine oder mehrere Generationen übersprungen werden (tax on generation skipping transfers, siehe → Rz. 34). Das Abkom...