DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 10 DBA Schweiz/ErbSt legt fest, nach welcher Methode die Vertragsstaaten die Doppelbesteuerung zu vermeiden haben. In erster Linie obliegt dies dem Wohnsitzstaat des Erblassers; ihm kommt schließlich auch das grundsätzliche Besteuerungsrecht zu (Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz/ErbSt). Während Deutschland als Wohnsitzstaat des Erblassers mit einer Ausnahme die Methode der Steueranrechnung anwendet, gewährt die Schweiz durchweg die Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt. Dass der Wohnsitzstaat des Erblassers die Doppelbesteuerung vermeiden muss, entspricht auch dem Vorschlag in Art. 10 OECD-MA/ErbSt 1966 und in Art. 9 OECD-MA/ErbSt 1982.
2Da die beiden Vertragsstaaten unterschiedliche Methoden anwenden, war eine Zweiteilung des Art. 10 DBA Schweiz/ErbSt erforderlich: Abs. 1 legt fest, wie Deutschland als Wohnsitzstaat des Erblassers die Doppelbesteuerung vermeidet. Abs. 2 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn der Erblasser zuletzt in der Schweiz wohnhaft war.
3Dem Methodenartikel kommt zentrale Bedeutung zu, insbesondere weil Deutschland für sich die Anrechnungsmethode anstelle der Freistellungsmethode durchgesetzt hat (anders noch das DBA Schweiz 1931/1959). Zugleich regelt Art. 10 DBA Schweiz/ErbSt die Tragweite der konkurrierenden Besteuerungsrechte ...