DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Schuldenabzug
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 9 regelt die Verteilung der Schulden. Nach Abs. 1 werden alle Schulden, die mit einem bestimmten Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Abs. 2 bestimmt, dass die übrigen Schulden vom Wert des Vermögens in Abzug zu bringen sind, das im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert wird. Die Abs. 3 und 4 regeln, wie ungedeckt gebliebene Restschulden zu verlegen sind. Abs. 5 stellt klar, dass die Regeln über den Schuldenabzug sinngemäß für den Abzug von Vermächtnissen gelten. Die Einräumung konkurrierender Besteuerungsrechte zugunsten Deutschlands (vgl. Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 8 Abs. 2 DBA Schweiz/ErbSt) machte zudem Sonderregeln erforderlich, die einen übereinstimmenden Schuldenabzug gewährleisten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 DBA Schweiz/ErbSt).
II. Abweichung vom OECD-MA/Erbst
2Entgegen der Ansicht von Flick/Hebing (RIW 1979 S. 111, 114) stimmt die Vorschrift mit Art. 9 OECD-MA/ErbSt 1966 nicht überein, auch wenn beiden Bestimmungen das Prinzip des Proportionalabzugs fremd ist.
III. Grundsatz
3Der Begriff der „Schuld“ wird im Abkommen nicht konkretisiert und ist daher nach dem innerstaatlichen Recht desjenigen Vertragsstaates zu beurteilen, der die Sch...