DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Abs. 1 legt fest, dass das Abkommen auf Nachlass- und Erbschaftsteuern der beiden Vertragsstaaten anzuwenden ist. Die Vorschrift entspricht Art. 2 OECD-MA/ErbSt 1966. Unerheblich ist, durch welchen Hoheitsträger innerhalb der Vertragsstaaten die Steuern erhoben werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Schweiz die Erbschaftsteuern/Nachlasssteuern nur auf kantonaler und kommunaler Ebene und nicht (auch) auf Bundesebene erhoben werden.
2Abs. 2 legt fest, welche Steuern inhaltlich unter Nachlass- und Erbschaftsteuern zu subsumieren sind. Erfasst werden alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder als Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Es sind dies mithin sämtliche Abgaben, die am Erwerb von Todes wegen im weitesten Sinne anknüpfen. Insoweit ist es unerheblich, ob sich die besteuerten Vermögenswerte im Nachlass befinden oder ob der Erblasser sie schon zu Lebzeiten zu Bedingungen übertragen hat, solange sie nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten einer Steuer von Todes wegen unterworfen werden.
3Für das deutsche Recht enthält einen abschließenden Katalog möglicher