DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Geltungsbereich
Erläuterungen
1Die Vorschrift regelt primär den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Das DBA Schweiz/ErbSt gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Todeszeitpunkt entweder in Deutschland oder in der Schweiz über einen Wohnsitz verfügten oder einen Doppelwohnsitz in beiden Staaten hatten. Die Vorschrift entspricht Art. 1 OECD-MA/ErbSt 1966. Auf den Wohnsitz der Erben oder sonstigen Bedachten kommt es nicht an. Verfügte der Erblasser nicht über einen Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten, sondern wohnte er in einem Drittstaat, so ist das Abkommen nicht anwendbar, selbst wenn der Erblasser Vermögen in beiden Staaten besaß. Allerdings genügt es, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt über einen Wohnsitz i. S. von Art. 4 Abs. 1 DBA Schweiz/ErbSt in einem der beiden Vertragsstaaten verfügte, auch wenn er zugleich einen weiteren Wohnsitz in einem Drittstaat hatte (Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz/ErbSt findet nur bei Doppelwohnsitz in beiden Vertragsstaaten Anwendung). Dass das DBA Schweiz/ErbSt anders als das DBA Schweiz 1971 nicht den weiteren Begriff der Ansässigkeit, sondern jenen des Wohnsitzes verwendet, liegt darin begründet, dass sich das Abkommen auf die Erbschaftsteuer beschränkt und als Erblasser nur natürliche Personen (nicht auch juristische Personen) in ...