UStAE Aktuell
2024
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19.1. Nichterhebung der Steuer
Anmerkung
I. Unionsrecht
Die Mitgliedstaaten sind gem. Art. 281 MwStSystRL befugt, Sonderregelungen für Kleinunternehmer zu erlassen, die an bestimmte verfahrensrechtliche Voraussetzungen anknüpfen. Eine Verpflichtung des Unternehmers, die Inanspruchnahme der Sonderregelung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit anzuzeigen, ist verhältnismäßig und daher nicht unionsrechtswidrig ( „Vámos“, MwStR 2018 S. 612 m. Anm. Grube = DStRE 2019 S. 44). Die großzügigere Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG (Option bis zur Unanfechtbarkeit der Jahressteuerfestsetzung) ist daher offensichtlich unionsrechtskonform.
Änderung der Rechtslage ab : Aufgrund der Richtlinie (EU) 2020/205 vom (ABl. EU 2020 Nr. L 62 S. 139) ist die Kleinunternehmerregelung ab an neue unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der „Kleinunternehmer“ im Inland ansässig ist. In dem Mitgliedstaat, in dem die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll, darf der Jahresumsatz den Gesamtbetrag von 85.000 € nicht überschreiten. Darüber hinaus darf der Gesamtjahresumsatz in der EU...