Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (April 2024)

Anmerkung

  1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 müssen bei Rechnungen – gleichviel ob in Papierform oder elektronisch übermittelt – die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (vgl. § 14b Abs. 1 Satz 2 UStG) gewährleistet werden. Der leistende Unternehmer muss ein Doppel der ausgestellten Rechnung, der unternehmerische Leistungsempfänger muss die erhaltene Rechnung aufbewahren. Die Finanzverwaltung hat durch (BStBl 2012 I S. 726) zu den gesetzlichen Neuregelungen Stellung genommen und den UStAE angepasst (vgl. dazu auch Burbaum/Schlüter, UR 2017 S. 222 mit Blick in das europäische Ausland; Groß/Lamm/Lindgens, DStR 2012 S. 1413; Matheis/Groß, UVR 2012 S. 212).

    • Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers.

    • Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.

    • Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. „Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Pr...

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