Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

14c.2. Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (Januar 2024)

Anmerkung

1. Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG

Nach Verwaltungsauffassung treten die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG auch dann ein, wenn die Rechnung nicht alle Pflichtangaben enthält (Abschn. 14c.2 Abs. 1 Satz 3 - 8 UStAE i. d. F. des BStBl 2021 I S. 120). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (, BStBl 2011 II S. 734 = UR 2011 S. 630 m. zust. Anm. Frye; , BFH/NV 2015 S. 706; , BStBl 2021 II S. 106 = MwStR 2017 S. 244 m. Anm. Slapio; , BStBl 2020 II S. 65 = MwStR 2019 S. 872 m. Anm. Weymüller; , Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 5/18, EFG 2018 S. 513 m. Anm Körner = DStRE 2018 S. 1439). Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Dieser gesetzgeberische Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn der Rechnungsaussteller durch das Weglassen einzelner Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG sich der Inanspruchnahme entziehen könnte. Im Übrigen verweise § 14c Abs. 2 UStG nicht auf §§ 14, 14a UStG. Als Essentiala einer Rechnung müssen in der Rechnung enthalten sein der Rechnungsaussteller, der (vermeintliche) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschre...BStBl 2022 I S. 1694

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