Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (Januar 2024)

Anmerkung

1. Leistungen von Messeveranstaltern und ggf. zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften

  • Die komplexe Dienstleistung eines Veranstalters gegenüber den Ausstellern ist eine Veranstaltungsleistung, die bis zum unter die Sonderregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG fiel. Ab gilt diese Regelung zum Veranstaltungsort als Leistungsort nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer. Soweit der Veranstalter die Leistung an Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen erbringt, kommt die allgemeine Regelung des § 3a Abs. 2 UStG zur Anwendung. Nicht Teil der komplexen Dienstleistung sind die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu behandeln, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG bestimmt (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 7 UStAE, eingefügt durch BStBl 2015 I S. 491). Soweit sich die Leistung des Messeveranstalters bzw. der Durchführungsgesellschaft auf die Gewährung der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen beschränkt, gilt – auch bei Leistungen an Unternehmer – der Veranstaltungsort als Leistungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).

  • Beschränkt sich die Dienstleistung des Veranstalters auf die Überlassung von Standflächen

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