UStAE Aktuell
2024
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24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Anmerkung
Nach der Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das JStG 2020 kommt die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG nur zur Anwendung, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers i. S. von § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat (vgl. hierzu Abschn. 24.1a). Mit dieser Regelung soll den unionsrechtlichen Einwendungen der EU-Kommission gegen die deutsche Regelung Rechnung getragen werden. Bekanntlich hatte die EU-Kommission am beschlossen, Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung des EU-Rechts zu verklagen (Mitteilung in NWB 2019 S. 2411 = MwStR 2019 S. 651; Bundesregierung v. , BT-Drucks. 19/13603; vgl. hierzu auch Jungen/Köster/Schleep, UR 2021 S. 133 und 182). Die Klage ist inzwischen eingereicht und unter dem Az. C-57/20 beim EuGH anhängig (ABl. EU 2020 Nr. C 87 S. 18 f).
Die Neuregelung wird nach § 27 Abs. 32 UStG i. d. F. des JStG 2020 erst auf Umsätze angewendet, die nach dem bewirkt werden. Die Praxis hat also ein Jahr Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. dazu Huschens, UVR 2021 S. 45). Zur Auswirkung der Rechtsänderung auf den Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen vor de...